gutschein 50,-

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Produktbeschreibung

Ein wunderschöner, nagelneuer Gutschein über 50.- Euro für Deine Lieben zum Verschenken. Einlösbar bei uns im Onlineshop sowie im Shop vor Ort in Oberstdorf.

PS: solltest du nur Gutscheine bestellen ohne zusätzliche Artikel, dann reicht es aus wenn du uns 1,- Euro Porto anstatt 5,- überweist (für den Versand ins Ausland 2,- anstatt 12,- Euro).

 

 

Gutscheine im Onlineshop einlösen jetzt leicht gemacht: bestell bitte ganz normal im Onlineshop und schreib im Kommentarfeld am Ende des Bestellvorgangs dazu, dass du einen Gutschein verrechnen möchtest. Sende uns anschließend per email ein Foto des durchgerissenen, entwerteten Gutscheins (Gutschein-nummer und Betrag müssen noch deutlich zu erkennen sein!) und schreib die Bestellnummer mit der dieser verrechnet werden soll, mit in die email und überweise den Differenzbetrag (das ist der Gesamtbetrag minus Gutscheinbetrag).

 

PS: Geeignet auch als Belohnung und Anerkennung für engagierte Mitarbeiter. Arbeitgeber aufgepasst: das ist unter Umständen sogar Steuer- und Sozialabgabenfrei : )

Zum jetzigen Zeitpunkt (2023) gilt: bis max. 50,- Euro Sachbezugsfreigrenze pro Monat und Mitarbeiter sind steuer- und sozialversicherungsfrei: Gutscheine sind ein flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Freigrenze und gerade in der heutigen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmenden weit verbreitet. Deren Sachbezugseigenschaft ist inzwischen ausdrücklich im Gesetz verankert worden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG) Bei der Sachzuwendungs­freigrenze von 50 Euro handelt es sich um einen Monatswert, der Anlass der Zuwendung spielt keine Rolle. Beim Einlösen unserer Gutscheine wird ein eventuell verbleibendes Restguthaben nicht  bar ausbezahlt, sondern kann mit späteren Einkäufen verrechnet werden.  Dadurch erfüllen unsere Gutscheine die erforderlichen Bedingungen um als Sachbezug zu gelten. Zudem müssen Arbeitgeber darauf achten, dass alle sonstigen Sachzuwendungen, die unter die 50-Euro-Freigrenze fallen, pro Monat addiert werden und die 50,- Euro Grenze mit keinem Cent überschritten werden, sonst werden Steuern und Sozialversicherungen für den gesamten Betrag fällig! Die 50 €-Freigrenze ist bei Gutscheinen im Sinne der Rn. 3 nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8
Absatz 4 EStG). Stand Oktober 2023! Hier ein link dazu mit allen infos: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2022-03-15-abgrenzung-zwischen-geldleistung-und-sachbezug.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Wichtig wichtig wichtig: diese Tips ersetzt keine Beratung durch deinen Steuerberater! Wir übernehmen keine Gewähr auf Richtigkeit und eventuelle Gesetzesänderungen sowie auf Inhalte von externen links!

 

 

 

 

Einlösbar bei uns im Onlineshop sowie im Shop in Oberstdorf. Wir benötigen dazu den Gutschein im Original zurück.

 

 

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